Öffnet in einem neuen Tab

AGB

1 Geschäftsbedingungen
1.1 Alle Verträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Dies gilt auch, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Sie sind in jedem Fall unwirksam, wenn sie nur durch eine Verweisung auf Einkaufsbedingungen des Bestellers in Bezug genommen worden sind.
1.2 Selbst dann, wenn wir uns zur Anerkennung von abweichenden Geschäftsbedingungen bereit erklären, sind unsere nachfolgenden Bedingungen, lt. Ziffer 12, über den Eigentumsvorbehalt unabdingbar. Das Eigentum an unseren Liefergegenständen übertragen wir also erst nach restloser Zahlung aller unserer offenen Forderungen. Weiter ist unabdingbar, dass wir im Rahmen der Gewährleistung nur für Schäden am Liefergegenstand selbst haften und
weitergehende Ansprüche, soweit sie nicht von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten sind, ablehnen.

2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Bestellungen gelten als angenommen, wenn wir dem Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung gegeben oder stillschweigend die Lieferung ausgeführt haben. Dies gilt auch, wenn wir die Bestellung einer Zweigniederlassung oder einem Vertreter gegenüber erteilt wurde.
2.3 Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden unserer Vertreter oder sonstiger Verkaufsmitarbeiter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
2.4 Soweit schriftlich keine andere Angebotsgültigkeit definiert wurde, ist die Fa. JOSCHU engineering GmbH für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden.

3 Preise
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk Deggendorf, einschl. Verladung, jedoch ausschl. Verpackung, Transport und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
3.2 Die Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung, sind wir zu entsprechender Anpassung berechtigt u. verpflichtet.

4 Umfang der Lieferung
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4.2 Art und Umfang der vertraglichen Auftragsleistungen richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung, bzw. Angebot und ggf. sonstigen Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien. Maßgebend für die Ausführung sind die vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte und sonstigen Vorgaben und Informationen des Kunden für die Erbringung der vertraglichen Leistung. Stellt Fa. die JOSCHU engineering GmbH nach Vertragsschluss fest, dass die Leistung nach den Vorgaben des Kunden nicht oder nicht in der vereinbarten Art ausgeführt werden kann, zeigt JOSCHU engineering GmbH dies gegenüber dem Kunden an. Notwendige Änderungen von Art und Umfang der Leistung sind zwischen den Parteien einvernehmlich unter gleichzeitiger Anpassung der vertraglichen Vergütung schriftlich festzulegen.

5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anders im Angebot angegeben, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Diskontsatzes zzgl. 5% zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
5.2 Die Berechnung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.3 Werden nachträglich Umstände bekannt, welche die Kreditfähigkeit des Bestellers mindern können, so sind wir berechtigt, unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel für sofort fällig zu erklären. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu liefern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5.4 Reparaturkosten sind ebenfalls 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.5 Skontoabzüge jeglicher Art bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Nicht vereinbarter, bzw. nicht fristgerechter Skontoabzug wird eingeklagt.

6 Aufrechnungsverbot
6.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschl. Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen kann nur in einem Umfang ausgeübt werden, der dem Wert der Gewährleistung entspricht.

7 Lieferzeit
7.1 Die Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat.
7.2 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf, z.B. durch Lieferverzug eines Unterlieferanten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller schnellstmöglich mitteilen. Wird die Lieferung durch solche Störungen unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers unsere Lieferpflicht.
7.3 Ist ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart, so verschiebt sich dieses bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzung entsprechend.
7.4 Ein Lieferverzug berechtigt den Besteller nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt, Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

8 Versandrisiko und Gefahrenübergang
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jegliches Risiko geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Verzögert sich der Versand, weil der Besteller die Ware nicht 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft abnimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage auf ihn über.
8.2 Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers Transport- und Lagerversicherungen abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig.
8.3 Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so sind wir berechtigt, für die Lagerung monatlich mind. 0,5 % des Rechnungsbetrages, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, zu verlangen.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände auch dann abzunehmen, wenn geringfügige Mängel vorhanden sind.

9 Beanstandungen (Prüfungspflicht)
9.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel bis spätestens zum 10. Tag nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Dies gilt auch, wenn die bestellte Ware im Zuge von Inbetriebnahmen und gem. Abstimmung mit dem Besteller an Dritte gesendet wird.
9.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen.
9.3 Die Rüge ist durch eingeschriebenen Brief unmittelbar an uns, nicht an unsere Vertreter, zu richten.

10 Gewährleistung
10.1 Die Garantiedauer für unsere unterschiedlichen Fabrikate entnehmen Sie entsprechend dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
10.2 Auf Grund von Sondervereinbarung können längere Gewährleistungsfristen unter Berechnung von Mehrkosten zugestanden werden. Ausgeschlossen sind Verschleißteile wie Öle, Fette, außenliegende Kabelverbindungen, etc. Ohne unsere Zustimmung darf – bei Verlust des Gewährleistungsanspruches – an der bemängelten Ware nichts geändert werden und Reparaturversuche müssen unterbleiben.
10.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen. Diese Prüfung hat durch uns unverzüglich zu erfolgen, wenn der Besteller ein besonderes Interesse an sofortiger Erledigung darlegt
10.4 Wir sind gehalten nachweisbare Mängel oder Ausführungsfehler kostenlos zu beheben oder gegen Rücklieferung der Waren kostenfreien Ersatz zu leisten oder eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.
10.5 Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzteillieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
10.6 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.
10.7 Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
10.8 Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechen dem Ausfallmuster – unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen – ausgeführt wird.
10.9 Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für Funktionsfähigkeit und Eignung nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
10.10 In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann,
10.11 Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
10.12 Unsere Garantieleistungen sowie jede Mängelhaftung entfallen, wenn unsere Betriebsanweisung nicht in allen Teilen eingehalten wurde und insbesondere, wenn von uns vorgeschriebene Wartungen nicht regelmäßig durchgeführt worden sind. Die Beweislast trägt der Besteller.
10.13 Ohne besondere schriftliche Vereinbarung stehen wir nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
10.14 Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge.
10.15 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Hierfür haften wir mit neuer Gewährleistungsfrist ab Ersatzleistung bzw. Nachbesserung bis höchstens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

11 Probelieferung
11.1 Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige, schriftliche Abmachungen bestehen oder die Waren unverzüglich nach Ablauf der Probezeit zurückgesandt werden.

12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
12.2 Das gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
12.3 Verkauft der Besteller die Ware vor ihrer Bezahlung weiter, so tritt er bis zum vollen Ausgleich aller unserer offenen Rechnungsforderungen sämtlicher Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.
12.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für uns verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders zu lagern oder herauszugeben.
12.5 Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen im erweiterten Eigentumsvorbehalt eines Dritten mit den Waren bearbeitet, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder
Vermischung verwandten Waren zu.
12.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleitung werden hiermit schon jetzt abgetreten.
12.7 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Andernfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung unserer Ansprüche. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung sowie eventuelle
Demontagekosten.

13 Vertraulichkeit
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages hinaus. Im Fall der Zuwiderhandlung hat JOSCHU engineering GmbH Anspruch auf Ersatz jedweden erlittenen Schadens. Zusätzlich wird jede Zuwiderhandlung mit mindestens 50.000 Euro geahndet.

14 Schutzrechte
14.1. Der Kunde versichert, dass der Vertragsgegenstand oder Inhalte nicht gegen Schutzrechte, Nutzungsrechte, oder anderer Rechte Dritter verstoßen.
14.2. Ansprüche des Kunden oder eines Dritten wegen Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte auf Grund der erbrachten Dienstleistung der Fa. JOSCHU engineering GmbH sind ausgeschlossen. Die Prüfung und Umsetzung unterliegt vollumfänglich dem Kunden.

15 Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte Der Kunde erhält an den von uns im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeitsergebnissen (etwa Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Organisationsanalysen) jeweils einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte, soweit diese für die Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Kunden erforderlich sind.

16 Datenschutz
JOSCHU engineering GmbH nimmt die Vertraulichkeit der Daten ihrer Kunden sehr ernst. Darum halten wir uns stets an die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. JOSCHU engineering GmbH gibt keine ihrer Daten an Unternehmen außerhalb der Firma weiter, die nicht am Lieferprozess oder an der Auftragserfüllung beteiligt sind. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden innerhalb der Firma JOSCHU engineering GmbH gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an firmenfremde Dritte findet nicht statt. Wir erheben und verwenden Adress- und Auftragsdaten zur Verbesserung unseres Angebotsportfolios und zu Werbezwecken. Der Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an JOSCHU engineering GmbH oder durch eine EMail an info@joschu-engineering.de widersprechen. Nach Erhalt ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung Ihrer Bestellung nutzen.

17 Überlassung und Austausch von Unterlagen zur Auftragsabwicklung
17.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung, zwischen den beiden Parteien ausgetauschten Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht beim jeweiligen Vertragspartner.
17.2. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, einer der Vertragspartner erteilt dazu dem anderen Vertragspartner seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
17.3. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Unterlagen von den Vertragspartnern unverzüglich zurückzusenden, zu löschen oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

18 Weitere Bestimmungen
(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Erlasse, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen und Richtlinien und für die Einholung aller Genehmigungen, Lizenzen und Vollmachten und die Erfüllung aller sonstigen Vorgaben, die zur Führung seiner Geschäfte im Einklang mit geltendem Recht eingehalten werden müssen.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser ALZB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Deggendorf.
19.2 Gerichtsstand ist Deggendorf. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckverbindlichkeiten.
19.3 Anzuwendendes Recht Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: August 2023